Satzung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

(gemäß der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung im Umlaufverfahren mit Stimmabgabe bis 02.04.2025)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Tätigkeitsgebiet

(1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. - Lohnsteuerhilfeverein -".

(2) 1Er hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung in München und ist im Vereinsregister eingetragen. 2Der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins müssen sich im Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) 1Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für die Mitglieder. 2Hierzu gehört insbesondere:

a) die Mithilfe und Beratung bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen,
b) die Vertretung der Mitglieder in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Zweck setzt sich der Verein zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral; seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Einrichtung von Beratungsstellen

(1) 1Der Verein ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Beratungsstellen zu errichten bzw. zu schließen. 2Er muss im Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens 1 Beratungsstelle unterhalten.

(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz erfüllt.

§ 4 Pflichten des Vereins

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Steuerberatungsgesetz) auszuüben.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz ist nicht zulässig.

(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz sind auf die Dauer gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren, wobei § 66 Steuerberatungsgesetz sinngemäß gilt.

§ 5 Vereinsämter

(1) 1Die Delegierten und Wahlausschussmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 2Sie haben jedoch Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Die übrigen Vereinsämter sind keine Ehrenämter; sie werden entgeltlich ausgeübt.

(3) Keine Person darf durch unangemessene Vergütung des Vereins begünstigt werden.

(4) Der Verein soll gegen angemessenen Beitrag einer Dachorganisation angehören.

§ 6 Mitgliedsarten

(1) Dem Verein gehören an:

a) Ehrenvorsitzende
b) Ehrenmitglieder,
c) aktive Mitglieder,
d) passive Mitglieder.

(2) 1Ehrenvorsitzende sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Delegiertenversammlung gewählt werden, Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden. 2Aktive Mitglieder sind entweder Personen im Sinn des § 26 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz oder nehmen durch die Satzung bestimmte Aufgaben wahr. 3Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Die Aufnahme in den Verein kann - außer bei Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern – formlos beantragt werden. 2Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

(3) Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) 1Die Mitglieder haben Anspruch auf die Beratungsleistungen des Vereins in allen Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz und die in diesem Zusammenhang angebotene umfassende Betreuung. 2Sollen für verheiratete/verpartnerte Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen (z. B. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer), müssen beide Ehegatten/Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (im Folgenden: Lebenspartner) Mitglieder sein. 3Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen.

(3) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift oder ihrer E-Mail-Adresse der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen. 2Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.

(4) 1Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. 2Dies gilt insbesondere, wenn

- deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind,
- ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben,
- den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden,
- zu derselben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren).

3Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.

(5) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z. B. Finanzamt, Familienkasse.

§ 9 Beitrag

(1) 1Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 2Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr; darauf kann der Verein in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Gruppen von Mitgliedern verzichten. 3Verheiratete/verpartnerte Mitglieder, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch. 4Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. 5Sie wird vom Vorstand erlassen.

(2) 1Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. Januar für das Kalenderjahr zu Zahlung fällig. 2Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. 3Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.

(3) 1Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. 2Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.

(4) 1Von der Beitragspflicht befreit sind

a) Ehrenvorsitzende
b) Ehrenmitglieder,
c) aktive Mitglieder im Sinn des § 6 Absatz 2 Satz 2 und passive Mitglieder, wenn sie

aa) in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen oder
bb) als Kind eines Mitglieds im Sinn des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz im Jahr vor der Inanspruchnahme der Leistung

aaa) sich ganzjährig in Ausbildung befinden und
bbb) die von ihnen erzielten Einnahmen unter der Grenze liegen, die in der jeweils gültigen Beitragsordnung geregelt ist. Die Definition der Einnahmen bestimmt sich ebenfalls nach der Beitragsordnung.

2Die Beitragsbefreiung erstreckt sich in den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 auch auf den Ehegatten/Lebenspartner.

(5) 1Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. 2Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod,
b) Kündigung der Mitglieder,
c) eine dem Verein freigestellte Streichung aus der Mitgliederliste, für die es eines besonderen Beschlusses nicht bedarf,

aa) wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres. Die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.
bb) wegen Wegfalls der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG in der jeweils geltenden Fassung. Ein bezahlter Mitgliedsbeitrag kann erstattet werden.
cc) wegen einer Entscheidung eines Vorstandsmitglieds auf Grund des Geldwäsche- Risikomanagements. Ein bezahlter Mitgliedsbeitrag kann erstattet werden.

d) Ausschluss.

(2) 1Die Kündigung durch die Mitglieder kann nur zum Jahresende erfolgen und muss in Textform bis 30. September erklärt sein. 2Bei Eintritt nach dem 30. September kann die Kündigung bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden. 3Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.

(3) 1Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

§ 11 Ehrungen

(1) Für besondere Leistungen und bei besonderem Einsatz für den Verein können Personen geehrt werden.

(2) 1Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen. 2Der Vorstand kann eine Ehrung bei vereinsschädigendem Verhalten widerrufen.

(3) Der Verein kann durch Beschluss seiner Delegierten einen Ehrenvorsitzenden wählen.

(4) Einzelheiten regelt die vom Vorstand erlassene Ehrenordnung.

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) Vorstand,
b) Aufsichtsrat
c) Delegiertenversammlung.

§ 13 Vorstand

(1) 1In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. 2Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) 4 Stellvertretern.

(2) 1Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. 2Berücksichtigt werden Bewerber, die spätestens 3 Monate vor der Delegiertenversammlung ihr Interesse, an der Wahl teilzunehmen und um welches Amt sie sich bewerben wollen, in Textform beim Aufsichtsrat angemeldet haben und die vom Aufsichtsrat für die Wahl vorgeschlagen werden. 3Bei einer Bewerbung um den Vorstandsvorsitz muss binnen gleicher Frist mitgeteilt werden, ob sich der Bewerber bei Verlust der Wahl zum Vorsitzenden im Nachgang um das Amt eines Stellvertreters bewirbt. 4Zuerst erfolgt die Wahl des Vorstandsvorsitzenden.

(3) 1Als Vorsitzender gewählt ist der Bewerber, der mehr als 50 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. 2Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. 3In diesem Wahlgang ist als Vorsitzender der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. 4Bei mehreren Kandidaten nehmen am zweiten Wahlgang nur die Personen teil, die im ersten Wahlgang das höchste und zweithöchste Stimmenergebnis erzielt haben. 5Kann auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber eine Stimmenmehrheit erreichen, erfolgt ein weiterer Wahlgang; insoweit gelten die Sätze 3 und 4 sinngemäß. 6Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erreicht hat.

(4) 1Die Wahl aller Stellvertreter erfolgt in einem Wahlgang. 2Für diese Wahl hat jeder Delegierte so viele Stimmen, wie Stellvertreter zu bestimmen sind. 3Gewählt sind die Bewerber, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. 4Bei Stimmengleichheit erfolgt nur dann eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, wenn dies für die Zugehörigkeit zum Vorstand entscheidend ist. 5Für den einzelnen Kandidaten darf jeder Delegierte nur eine Stimme verwenden.

(5) 1Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Kalenderjahre. 2Dabei wird das Kalenderjahr, in dem der Vorstand gewählt wird, nicht gerechnet. 3Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 4Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur Zuwahl eines neuen Mitgliedes des Vorstandes die Aufgaben des Gesamtvorstandes. 2Die Zuwahl erfolgt bei der nächsten, auf das Ausscheiden des Mitgliedes des Vorstandes folgenden Delegiertenversammlung, bei der die Frist aus Absatz 2 Satz 2 eingehalten werden kann und vom Aufsichtsrat mindestens eine geeignete Person zur Wahl vorgeschlagen wird. 3Die Zuwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes.

(7) Im Fall, dass nach einer Wahl die gemäß Absatz 1 notwendige Anzahl von Vorstandsmitgliedern zum Gesamtvorstand nicht erreicht wird, gilt Absatz 6 sinngemäß.

(8) Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigen Gründen von der Delegiertenversammlung (§ 27 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) widerrufen werden.

§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberichtigt.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der nächsten Delegiertenversammlung über von ihm mit Dritten bezüglich der Geschäftsführung oder der dauernden Beratung des Vereins geschlossene Verträge zu berichten.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Berichts über die Geschäftsprüfung den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand handelt nach einer Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit des Vorstandes zu beschließen ist.

§ 16 Aufsichtsrat

§ 16 Aufsichtsrat

(1) 1Der Aufsichtsrat setzt sich aus 5 Personen zusammen. Im Aufsichtsrat sollen mindestens vertreten sein:

a) eine Person, die in der Hauptverwaltung des Vereins beschäftigt ist.
b) eine Person, die als Beratungsstellenleitung des Vereins tätig ist.
c) eine Person, die in einer Beratungsstelle des Vereins tätig und nicht zugleich Beratungsstellenleitung ist.

2Ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger eines Vorstandsmitglieds kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein.

(2) 1Der Aufsichtsrat wird auf Vorschlag des Vorstands von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. 2Berücksichtigt werden Bewerber, die spätestens 1 Monat vor der Wahl ihr Interesse, an der Wahl teilzunehmen, in Textform beim Vorstand angemeldet haben. 3Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang durch Listenwahl. Es werden bis zu vier Listen gebildet, auf denen die Bewerbenden entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personengruppen aufgeführt werden, sowie eine zusätzliche Liste für Bewerbende, die keiner dieser Gruppen angehören 4Für diese Wahl hat jeder Delegierte so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu bestimmen sind. 5Von jeder Liste wird der Bewerbende mit den meisten Stimmen in den Aufsichtsrat gewählt (Listensieger). 6Zusätzlich werden, unter den nicht bereits nach Satz 5 gewählten Bewerbenden, die Bewerbenden mit den höchsten Stimmzahlen gewählt, bis die Gesamtzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erreicht ist; je Liste werden höchstens zwei Bewerbende gewählt. 7Enthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit erfolgt nur dann eine Stichwahl zwischen den Bewerbenden, wenn dies für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat entscheidend ist. 8Für den einzelnen Kandidaten darf jeder Delegierte nur eine Stimme verwenden.

(3) 1Die Amtsdauer des Aufsichtsrats beträgt 5 Kalenderjahre. 2Dabei wird das Kalenderjahr, in dem der Aufsichtsrat gewählt wird, nicht gerechnet. 3Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 4Eine Wiederwahl ist zulässig. 5Die Kündigung eines Aufsichtsratsmitglieds ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Verein zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die mehrheitliche Zustimmung des übrigen Aufsichtsrats vorliegt. 6Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Aufsichtsratsmitglieds innerhalb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Verein zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

(4) 1Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz über den Aufsichtsrat führt, sowie eine Person, die bei Verhinderung der vorsitzenden Person den Aufsichtsrat führt. 2Der Aufsichtsrat und der Vorstand können gemeinsam bis zu zwei Beisitzende benennen, die an den Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Aufsichtsrat innerhalb angemessener Frist einberufen wird. 2Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. 3Mindestens ein Mitglied des Vorstands nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. 4Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist Protokoll zu führen.

(6) 1Der Aufsichtsrat ist für die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig, dazu gehören auch

a) die Überwachung der laufenden Geschäftsführung des Vorstands im Rahmen der satzungsgemäßen und gesetzlichen Bestimmungen sowie dessen Beratung (z. B. zu strategischen Themen). Der Delegiertenversammlung ist hierzu ein Jahresbericht vorzulegen.
b) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat den Verein gerichtlich und außergerichtlich; hierzu zählen insbesondere der Abschluss, die Änderung und Kündigung von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern.
c) Verträge mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen legt der Aufsichtsrat der Delegiertenversammlung zur Zustimmung bzw. Genehmigung vor.
d) Vorschlag geeigneter Personen für die Wahl zum Vorstand. Als geeignet gilt, wer das Anforderungsprofil für die jeweiligen Geschäftsbereiche des Vorstands erfüllt.

2Der Aufsichtsrat ist dem Vorstand gegenüber nicht weisungsbefugt. 3Aufsichtsratsmitglieder üben die Tätigkeit als Aufsichtsrat unabhängig aus.

(7) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen. 2Die Höhe der Vergütung wird von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.

(8) 1Über Verträge und Vereinbarungen aller Art des Vereins mit Mitgliedern des Aufsichtsrats und deren Angehörigen sowie über außerhalb des Vereins ausgeübte Tätigkeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in der nächsten auf die Aufnahme der Tätigkeit folgenden Delegiertenversammlung zu berichten. 2Bei Wahlen haben die Kandidaten bereits bei der Vorstellung darüber zu berichten. 3Die Interessen des Vereins dürfen dadurch nicht verletzt werden. 4Berufliche Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt. 5Die Berichte sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.

(9) 1Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Aufsichtsrat bis zur Zuwahl eines neuen Aufsichtsrats die Aufgaben des Aufsichtsrats. 2Die Zuwahl erfolgt bei der nächsten, auf das Ausscheiden des Aufsichtsrats folgenden Delegiertenversammlung. 3Die Zuwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats.

(10) Die Bestellung eines Aufsichtsrats kann nur aus wichtigen Gründen von der Delegiertenversammlung widerrufen werden.

§ 17 Beschlussfassung des Aufsichtsrats

§ 17 Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

(2) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich diem Person befinden, die den Vorsitz des Aufsichtsrats oder deren Stellvertretung innehat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der sitzungsleitenden Person des Aufsichtsrats.

(3) Ein Beschluss ohne Versammlung des Aufsichtsrats ist gültig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder und der Vorstand beteiligt wurden.

(4) Der Aufsichtsrat handelt nach einer Geschäftsordnung, die von ihm zu beschließen ist.

§ 18 Ordentliche Delegiertenversammlung

(1) 1Die Delegiertenversammlung vertritt die Interessen der Mitglieder; sie findet innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellungen der jährlich durchzuführenden Geschäftsprüfung (§ 22 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz) an die Mitglieder statt. 2Die Delegierten-versammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuell durchgeführt werden. 3Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. 4Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand. 5Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen und muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. 6Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag.

(2) In der Delegiertenversammlung hat eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung zu erfolgen.

(3) 1Delegierte können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. 2Von der Wahl zum Delegierten ausgeschlossen sind juristische Personen und Mitglieder, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, sowie Personen, die einem anderen Lohnsteuerhilfeverein als Mitglied angehören. 3Mitglieder, die in einem Unternehmen tätig sind, das im Wettbewerb zum Verein steht, können nur dann zum Delegierten gewählt werden, wenn diese Personen auch in einem Vertragsverhältnis zum Verein stehen. 4Für jeweils 3.000 Mitglieder ist ein Delegierter zu wählen, wobei von der Anzahl der Mitglieder am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangehenden Jahres auszugehen ist. 5Sollten sich weniger Mitglieder für ein Delegiertenamt bewerben als nach Satz 4 zu wählen sind, besteht die Delegiertenversammlung aus einer geringeren Anzahl der gewählten Delegierten. 6Eine ergänzende Delegiertenwahl innerhalb des nach Absatz 7 bestimmten Zeitraums findet nicht statt.

(4) 1Die Delegierten werden von den Mitgliedern in einem Wahlgang nach Maßgabe der Wahlordnung bestimmt. 2Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 4Die Wahl findet jeweils im letzten Kalenderjahr einer Wahlperiode (Wahljahr) statt. 5Die Aufforderung zur Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten
erfolgt in Textform im Laufe des Jahres, das dem Wahljahr vorangeht, jedoch bis spätestens 31. Januar des Wahljahres.

(5) 1Als Delegierte sind die Mitglieder gewählt, die bei der Delegiertenwahl die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. 2Höchstens 2/3 der Delegierten können auch Beratungsstellenleiter sein. 3Wird diese Höchstgrenze deswegen überschritten, weil nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss Delegierte neu als Beratungsstellenleiter bestellt werden, ist dies unschädlich. 4Die Wahl kann nach Ablauf einer Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Delegiertenversammlung nicht mehr angefochten werden.

(6) 1Die Erstellung der Wahlordnung und ihre Änderung obliegt dem Vorstand, die Durchführung der Wahl der Delegierten dem Wahlausschuss. 2Ihm gehören 5 Mitglieder an, nämlich 4 von der Delegiertenversammlung gewählte Mitglieder und 1 vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. 3Zusätzlich werden 2 Ersatzmitglieder gewählt. 4Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses können auch Delegierte sein. 5Den Vorsitz führt das Vorstandsmitglied. 6Die Amtszeit der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Wahlausschusses beträgt 5 Kalenderjahre. 7Die Wahlausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 8In der Wahlordnung sind festzulegen:

a) die Geschäftsordnung und die Verfahrensgrundsätze des Wahlausschusses,
b) die Anzahl und Begrenzung der Wahlbezirke,
c) der Zeitraum für die Durchführung der Wahl in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli des Wahljahres; die Verschiebung, Verlängerung sowie Verkürzung des Wahlzeitraumes durch den Vorstand ist möglich,
d) das Verfahren zur Nominierung der Kandidaten und zur Erstellung einer Wahlliste,
e) der Ort der Stimmabgabe für die einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung der jeweiligen Mitgliedsarten (§ 6 Absatz 1),
f) das Verfahren zur Durchführung der Wahl und die Funktion der Beratungsstellenleiter/-innen im Rahmen des Wahlverfahrens,
g) das Verfahren zur Ermittlung des Wahlergebnisses, dessen Feststellung unter Einbeziehung von Ersatzdelegierten und Regelungen bei Divergenzen im Wahlverfahren,
h) die Veröffentlichung des Wahlergebnisses, seine Bekanntgabe bei der Delegiertenversammlung und die Information des Vorstandes,
i) die Form der Informationen für Mitglieder, Delegierten-Kandidaten, Delegierte und Ersatzdelegierte im Rahmen des Wahlverfahrens,
j) das Verfahren zur Anfechtung der Delegiertenwahl.

(7) 1Die Amtszeit der Delegierten beträgt 5 Kalenderjahre. 2Dabei wird das Jahr, in dem sie gewählt werden, nicht gerechnet. 3Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 4Eine Wiederwahl ist zulässig.

(8) 1Jeder Delegierte kann sein Stimmrecht in Textform einem anderen Delegierten übertragen (§§ 38 und 40 Bürgerliches Gesetzbuch). 2Einem Delegierten können höchstens 2 Stimmen übertragen werden.

(9) Die Kosten der Delegiertenversammlung trägt der Verein.

§ 19 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über:

a) Genehmigung des Jahresabschlusses,
b) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats,
c) Neuwahl des Vorstandes,
d) Neuwahl des Aufsichtsrats,
e) Satzungsänderungen,
f) Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrats und der Delegierten,
g) Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses (§ 16 Abs. 6),
h) Zustimmung zu bzw. Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen,
i) Auflösung des Vereins.

(2) 1Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der sich beteiligenden Delegierten. 2Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Beteiligung von mindestens 50 v. H. der Delegierten erforderlich. 3Ist die einberufene Delegiertenversammlung insoweit beschlussunfähig, so ist eine weitere einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Beteiligung der Delegierten beschlussfähig ist.

(3) 1Bei Neuwahl des Vorstandes erfolgt die Beschlussfassung gemäß § 13, bei Neuwahl des Aufsichtsrats gem. § 16. 2Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 v. H. der Delegierten nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 erforderlich. 3Soweit § 33 Bürgerliches Gesetzbuch nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung ansonsten miteinfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

(4) Der Vorstand kann bestimmen, dass Delegierte ohne Teilnahme an der Delegiertenversammlung und / oder ohne Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Delegiertenversammlung in Textform bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin abgeben können oder müssen.

(5) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und allen in der Versammlung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(6) 1Ein Beschluss ohne Versammlung der Delegierten ist gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme in Textform oder virtuell abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 2Ob ein solches Umlaufverfahren durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 20 Anträge an die Delegiertenversammlung

1Anträge der Delegierten und des Aufsichtsrats an die Delegiertenversammlung sind spätestens 21 Tage vor der Delegiertenversammlung an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. 2Anträge der Delegierten, des Aufsichtsrats und der Vorstandsmitglieder, die bis zur Absendung (§ 16 Absatz 1) der Einberufung der Delegiertenversammlung vorliegen, sind, soweit sie nicht in die Tagesordnung aufzunehmen sind, den Delegierten mit der Einberufung bekannt zu geben. 3Über Anträge an die Delegiertenversammlung, die nicht Bestandteil der Tagesordnung sind, erfolgt keine Beschlussfassung.

§ 21 Außerordentliche Delegiertenversammlung

1Der Vorstand kann außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. 2Auf Verlangen des Aufsichtsrats oder von mindestens 20 v. H. aller Delegierten in Textform muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Delegiertenversammlung einberufen. 3Für außerordentliche Delegiertenversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Delegiertenversammlung entsprechend. 4Die Kosten der außerordentlichen Delegiertenversammlungen trägt der Verein.

§ 22 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen.

§ 23 Bekanntmachungen des Vereins

(1) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in Textform, soweit nicht durch Gesetz eine andere Form vorgeschrieben wird.

(2) Für Bekanntmachungen an Ehegatten/Lebenspartner im Sinn des § 8 Absatz 2 Satz 2 genügt die Versendung einer Ausfertigung an die gemeinsame Postanschrift oder an die dem Verein bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder.

§ 24 Haftung

(1) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder sind die jeweils gültigen
gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

(2) 1Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Steuerminderung oder Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. 2Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung, Auskünfte zu erteilen oder notwendige Unterlagen vorzulegen, dies nicht fristgerecht erfolgt ist und gilt auch im Fall das § 8 Absatz 3. 3Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.

§ 25 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

(2) Die Liquidation des Vereins ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) 1Im Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt. 2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).

§ 26 Sonstiges

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Streitigkeiten einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ff. Zivilprozessordnung für rückständige Mitgliedsbeiträge sowie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Falsch- oder Schlechtberatung ist München.

(2) 1Ist ein Teil der Satzung unwirksam, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. 2Für die unwirksamen Bestimmungen sind sinngemäß wirksame zu beschließen.

(3) 1Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 2Die Kosten trägt der Verein.